Strafrecht

Rechtsanwalt für Strafrecht in Ingolstadt

Als Rechtsanwälte für Strafrecht in Ingolstadt beraten und vertreten wir Sie in allen Strafsachen (z.B.: Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Jugendstrafrecht usw.).

Vor allem in dem Rechtsgebiet Strafrecht sollte man so schnell wie möglich einen Strafverteidiger aufsuchen. Je früher der Verteidiger in dem Verfahren mit Ihnen eine Strategie entwickeln kann, desto besser kann Einfluss auf das Strafverfahren genommen werden.

Unter gewissen Voraussetzungen ist es auch möglich, dass wir Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Wir vertreten Sie selbstverständlich auch als Wahlverteidiger.

Unsere Strafverteidigung umfasst unter anderem die Verteidigung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Verteidigung gegen Strafbefehle und die Verteidigung während der Strafvollstreckung und des Vollzugs. Unsere Kanzlei vertritt Sie auch in Jugendstrafsachen.

Nach dem Jugendstrafrecht bzw. Jugendgerichtsgesetz (JGG) liegt der Anwendungsbereich für das Jugendstrafrecht zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr. Ab dem 18. Lebensjahr werden junge Straftäter als Heranwachsende behandelt, weshalb die Möglichkeit besteht, dass diese auch nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden können.

Auch ist es Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwanwalts für Strafrecht möglich, Einsicht in Ihre Ermittlungsakten, welche sich vor Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung bei dem zuständigen Gericht befinden, zu nehmen. Die Beantragung der sogenannten Akteneinsicht können Sie jedoch selbst nicht durchführen. Die Akteneinsicht wird nur einem Anwalt gewährt. Durch die Akteneinsicht wird Ihnen ermöglicht, alle gegen Sie vorliegenden Beweismittel, eventuell auch Zeugenaussagen und Bildermaterial einzusehen.

In der Ermittlungsakte müssen sich vollständig alle gegen Sie gesammelten Beweismittel befinden. Grundlos darf die  Staatsanwaltschaft somit keine Informationen zurückhalten. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen laufender Ermittlungen die Akteneinsicht verweigern, wenn dadurch Ermittlungserfolge verhindert werden. Erst nach Akteneinsicht kennt der Strafverteidiger den Inhalt der Ermittlungsakten genau und weiß, welche strafrechtlichen Vorwürfe die Strafverfolgungsbehörden gegen seinen Mandanten erheben und durch welche Beweismittel diese gestützt sind. Dies ist von großem Vorteil bei der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie. Für eine effektive Strafverteidigung im Strafverfahren ist somit die Akteneinsicht in die Ermittlungsakten unverzichtbar.
 

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